AGB

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Ausbildungsbedingungen erhältst du selbstverständlich, wenn du dich in unserer Fahrschule anmeldest: Sie sind Bestandteil des Ausbildungsauftrags. Du kannst sie aber auch bereits jetzt durchlesen oder ausdrucken.

I. Allgemeines

  1. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Ausbildung in der (den) entsprechenden Führerscheinklasse(n), wobei dem Fahrschüler bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit, gemäß der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Lehrpläne jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln werden, die für ein sicheres Lenken von Fahrzeugen der beabsichtigten Klasse notwendig sind und die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung sowie das Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Schüler erwarten lassen.
  2. Die zweite Ausbildungsphase ist nur dann und soweit Bestandteil des Ausbildungsvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine zweite Ausbildungsphase bzw deren einzelne Teile können auch alleine Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein.
  3. Hinsichtlich dem kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsumfang sowie der vorgeschrieben zweiten Ausbildungsphase wird auf die Bestimmungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie auf das FSG und die entsprechenden Verordnungen verwiesen.

II. Gegenstand

  1. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Ausbildung in der (den) entsprechenden Führerscheinklasse(n), wobei dem Fahrschüler bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit, gemäß der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Lehrpläne jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln werden, die für ein sicheres Lenken von Fahrzeugen der beabsichtigten Klasse notwendig sind und die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung sowie das Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Schüler erwarten lassen.
  2. Die zweite Ausbildungsphase ist nur dann und soweit Bestandteil des Ausbildungsvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine zweite Ausbildungsphase bzw deren einzelne Teile können auch alleine Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein.
  3. Hinsichtlich dem kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsumfang sowie der vorgeschrieben zweiten Ausbildungsphase wird auf die Bestimmungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie auf das FSG und die entsprechenden Verordnungen verwiesen.

III. Ausbildung

  1. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule.
  2. Es obliegt dem Fahrschüler, die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für die positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase zu erbringen. Die Fahrschule empfiehlt dem Fahrschüler daher zur Vermeidung unnötiger Kosten möglichst frühzeitig den Führerscheinantrag bei der Behörde zu stellen und sich möglichst frühzeitig der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um das Vorhandensein dieser Voraussetzungen feststellen zu lassen. Der Fahrschüler erklärt, dass nach seinem Wissen gegen ihn keine Gründe vorliegen, die die Erteilung der Lenkberechtigung ausschließen könnten (wie insbesondere Vorstrafen oder gesundheitliche Mängel, …). Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig von der behördlichen Zulassung zur Fahrprüfung sowie unabhängig von dem aufrechten Bestehen der körperlichen und geistigen Voraussetzungen bis zum Abschluss der zweiten Ausbildungsphase.
  3. Der Fahrschüler ist ua dann vom theoretischen und praktischen Unterricht oder vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. In diesen Fällen ist die Fahrschule in analoger Anwendung der Bestimmungen des Punktes VI dieser Ausbildungsbedingungen berechtigt, die vereinbarte(n) Leistung(en) in Rechnung zu stellen, beziehungsweise ist die Fahrschule nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten.
  4. Die Benützung von Schulfahrzeugen und sonstigen Schulungseinrichtungen ist nur im Beisein eines Beauftragten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Fahrschule gestattet.
  5. Theoretische Ausbildung: Der Fahrschüler verpflichtet sich, den gesamten Ausbildungskurs vollständig zu absolvieren. Ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichtes ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die ausfallende(n) Unterrichtseinheit(en) ist/sind nachzuholen (vgl die diesbezüglichen Bestimmungen in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung).
  6. Praktische Ausbildung: Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten.
    Bei der praktischen Ausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Der Fahrschüler ist entsprechend den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes verpflichtet, von ihm verursachte Schäden zu ersetzen.
    Die Unterrichtseinheit beginnt am Standort der Fahrschule und endet dort. Wird sie über Wunsch des Fahrschülers an einem anderen Ort begonnen oder/und beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen.
    Ein Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Unterrichtseinheiten ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren.
    Absolviert der Fahrschüler eine Ergänzungsausbildung oder die zweite Ausbildungsphase, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
  7. Zweite Ausbildungsphase: Die zweite Ausbildungsphase erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Für die zweite Ausbildungsphase sind die obigen Bestimmungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung (III.3.) und hinsichtlich der praktischen Ausbildung (III.4.) sinngemäß anzuwenden.
    Die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase sind vom Besitzer der Lenkberechtigung zu erfüllen. Beim Fehlen derselben sind diese vom Besitzer der Lenkberechtigung nachzuholen.
    Der Besitzer der Lenkberechtigung (in der Folge wird der Besitzer der Lenkberechtigung „Fahrschüler“ genannt) hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen innerhalb der die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Fahrschüler angemessen rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc) zu vereinbaren.
    Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase die Absolvierung im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Fahrschüler eine Bestätigung der jeweiligen Stufe auszustellen.
    Die Fahrschule übernimmt keine wie immer geartete Verständigungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Fahrschüler.

IV. Fahrprüfung

  1. Nach dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der Behörde dem Fahrschüler in einem angemessenen Zeitraum einen Prüfungstermin anzubieten.
  2. Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung durch die Fahrschule erfolgt, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint, wobei die Fahrschule berechtigt ist, im Rahmen einer Vorprüfung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fahrschülers selbst zu überprüfen.
  3. Wird durch die Fahrschule festgestellt, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.
  4. Zur behördlichen Fahrprüfung hat der Fahrschüler einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
  5. Bei Nichtbestehen der Fahrprüfung sowie bei Fehlen der körperlichen oder geistigen Eignung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sind darauf begründete Ansprüche gegen die Fahrschule ausgeschlossen. In diesem Fall, sowie bei Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase, ist sinngemäß nach den obigen Punkten (Wiederholung der Ausbildung) vorzugehen.

V. Ausbildungskosten und deren Verrechnung

  1. Die Kosten der Ausbildung richten sich nach den jeweils gültigen und den gemäß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in der Fahrschule anzuschlagenden Tarifen. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Fahrschüler gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%.
  2. Bei Beginn der Ausbildung bzw bei Beginn einer zweiten Ausbildungsphase hat der Fahrschüler die gesamten Ausbildungskosten bzw eine Anzahlung zu leisten. Ist diese Anzahlung durch Teilleistungen der Fahrschule aufgebraucht, hat der Fahrschüler auf Aufforderung der Fahrschule weitere Anzahlungen in der Höhe der voraussichtlich auflaufenden Ausbildungskosten bzw der Kosten der zweiten Ausbildungsphase zu bezahlen.
  3. Vor Antritt zur Fahrprüfung erfolgt über die bis zu diesem Termin angelaufenen Ausbildungskosten eine Zwischenabrechnung durch die Fahrschule. Ergibt sich bei dieser Zwischenabrechnung ein Saldo zugunsten der Fahrschule, so ist der aushaftende Betrag vor Antritt zur behördlichen Fahrprüfung vom Fahrschüler zu entrichten. Ein Saldo zu Gunsten des Fahrschülers wird von der Fahrschule nach bestandener Fahrprüfung zurückerstattet.
  4. Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer Zwischenabrechnung eine Endabrechnung zu legen hat.
  5. Sollte sich während der Ausbildung herausstellen, dass die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Fahrschülers als nicht gegeben erachten, so hat der Fahrschüler dies sofort der Fahrschule mitzuteilen und die von ihm bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen.
  6. Bei Zahlungsverzug hat der Fahrschüler ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1% zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer pro Monat zu bezahlen. Für Mahnung infolge Verzugs gilt der Ersatz der auflaufenden Kosten, mindestens aber von EUR 10,- Mahnspesen pro Mahnung als vereinbart. Bei weiterem Zahlungsverzug gilt auch der Ersatz von Spesen des Kreditschutzverbands (KSV) oder eines anderen Inkassoinstituts als vereinbart.

VI. Weitere Bestimmungen

  1. Der Ausbildungsauftrag ist mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase beendet, soferne vereinbart wird, dass eine zweite Ausbildungsphase Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein soll. Ohne eine derartige Vereinbarung ist der Ausbildungsauftrag jedenfalls mit Bestehen der Fahrprüfung bzw zwölf Monate ab Beginn der Ausbildung beendet, soferne der Fahrschüler bis zu diesem Termin die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden hat. Der Ausbildungsauftrag ist auch dann vorzeitig beendet, wenn die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen (inkl Nachfristen) für die Stufen der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden, soferne eine zweite Ausbildungsphase kraftfahrrechtlich vorgeschrieben ist.
  2. Werden einzeln vereinbarte Leistungen nicht mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch den Fahrschüler abgesagt, so hat der Fahrschüler diese nicht konsumierten Leistungen zu bezahlen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht.
  3. Die Anmeldung zur behördlichen Fahrprüfung (getrennte Termine Theorie und Praxis!) erfolgt durch den Fahrschüler spätestens zehn Tage vor dem jeweils gewünschten Termin im Büro. Die genaue Uhrzeit des Prüfungstermins kann nach Bestätigung der Prüfungsanmeldung durch die Behörde drei Tage vor dem Prüfungstermin im Büro erfragt werden. Ein Rücktritt des Fahrschülers von dem mit ihm festgelegten Prüfungstermin bei der Behörde muss vom Fahrschüler nachweislich sieben Tage vor dem Termin erfolgen, in diesem Fall erwachsen dem Fahrschüler keine Auslagen. Hiervon abweichende für den Fahrschüler günstigere Bedingungen und Fristen sind am Aushang der Fahrschule kundgemacht und werden auch bei der Anmeldung zur Fahrprüfung bekannt gegeben.
  4. Ansprüche aus dem vorläufigen Entfall einer Teilleistung stehen dem Fahrschüler nicht zu.
  5. Beginnt der Fahrschüler nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, wird ein Kostenersatz in der Höhe der Summe von Administrationsbeitrag, Versicherung und jeweils gebuchtem Kurs verrechnet.
  6. Die für die Administration des Fahrschülers während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags notwendigen personenbezogenen Daten werden gespeichert und im Rahmen des Ausbildungsauftrags und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.

VII. Schlussbestimmungen

  1. Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Standort der Fahrschule.
  2. Ist der Fahrschüler ein Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der Fahrschüler im Inland seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Fahrschule im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Fahrschülers liegt.
  3. Die zweite Ausbildungsphase ist nur dann und soweit Bestandteil des Ausbildungsvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine zweite Ausbildungsphase bzw deren einzelne Teile können auch alleine Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein.
  4. Hinsichtlich dem kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsumfang sowie der vorgeschrieben zweiten Ausbildungsphase wird auf die Bestimmungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie auf das FSG und die entsprechenden Verordnungen verwiesen.